667 ZGB e contrario), in dem Sinne, dass der Baurechtsnehmer Eigentümer der Gebäude und anderen Bauten auf (oder unter) der Bodenfläche wird, während der Baurechtsgeber Eigentümer des Bodens bleibt. Das Baurecht wird in der Regel gegen Zahlung einer Gegenleistung in Form einer einmaligen oder, häufiger, wiederkehrenden Vergütung gewährt, die der Bodenrente entspricht (BGE 141 II 326 E. 6.1 m.w.H. = Pra 105 [2016] Nr. 12).