3.2. 3.2.1. Das Baurecht ist eine Dienstbarkeit, mit der der Grundeigentümer (Baurechtsgeber) einem Dritten (Baurechtsnehmer) das Recht einräumt, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (vgl. Art. 779 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Mit diesem Recht kann das Eigentum am Grundstück vom Eigentum an den darauf errichteten Bauten getrennt werden (vgl. Art. 667 ZGB e contrario), in dem Sinne, dass der Baurechtsnehmer Eigentümer der Gebäude und anderen Bauten auf (oder unter) der Bodenfläche wird, während der Baurechtsgeber Eigentümer des Bodens bleibt.