10. 10.1. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 wies das Spezialverwaltungsgericht die Parteien darauf hin, dass sich die Frage stelle, ob vorliegend überhaupt eine Veräusserung, welche die Grundstückgewinnsteuer begründe, gegeben sei. 10.2. Zu dieser Frage nahmen das Kantonale Steueramt am 1. November 2023 und der Vertreter von A._____ am 31. Januar 2024 schriftlich Stellung. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft eine Grundstückgewinnsteuer 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).