dass mangels Gewinns keine Grundstückgewinnsteuer erhoben werde. 5. Das Kantonale Steueramt, Grundstückschätzung, verfasste am 27. Mai 2020 eine Stellungnahme zu jener des Vertreters von A._____. Letzterer wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2020 aufgefordert, weitere in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 erwähnte Kosten bis am 18. Juli 2020 nachzuweisen. Der Vertreter von A._____ kam dieser Aufforderung innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 18. August 2020 nach.