7.3. 7.3.1. Gemäss § 27 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Forstbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbst verbrauchter Dienstleistungen und Waren des eigenen Betriebs (§ 25 Abs. 2 StG). Die Naturalbezüge der unselbstständig Erwerbenden sowie die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen des eigenen Betriebs durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber werden zum Marktwert bewertet (§ 6 StGV).