5.3.4. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch ein Anteil der Treibstoffauslagen aufzurechnen wäre, worauf aber verzichtet werde. Das Spezialverwaltungsgericht verzichtet vorliegend darauf, diesen Ermessensentscheid der Vorinstanz zu Ungunsten der Rekurrenten abzuändern. 6. 6.1. Die Rekurrenten beantragen weiter, die Aufrechnung des Privatanteils Unkosten von CHF 1'133.00 zu streichen. In der Buchhaltung seien Privatanteile von CHF 3'008.00 für Telefonie, Strom und Wasser ausgewiesen. Da die effektiven Zahlen ausgewiesen seien, sei die Aufrechnung gemäss Merkblatt unberechtigt und willkürlich.