4.4.2. Die Rekurrenten verkennen, dass es ihnen obliegt, die geschäftsmässige Begründetheit dieser Auslagen zu beweisen. Mit keinem Wort wird auf die Argumentation im Einspracheentscheid eingegangen, wonach XC zum Privatvermögen gehöre. Die Verbuchung der Pensionsgelder bedeutet nicht automatisch, dass es sich bei XC um Geschäftsvermögen handelt, wie der Vertreter der Rekurrenten sinngemäss behauptet. XC ist im Privatvermögen der Rekurrenten (vgl. Erw. 4.3.1.). Die Unterbringung im Stall in T. ist geschäftsmässig nicht begründet. Der Rekurs ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.