4.2. 4.2.1. Das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) hat in Bezug auf die Pferdehaltung und den Betrieb einer Reitschule bereits festgehalten, wenn Reitpferde auf einem Landwirtschaftsbetrieb stehen, immer davon auszugehen ist, dass sie auch für den privaten Bereich genutzt werden. Diese Situation ist vergleichbar mit dem Auto, welches dem Geschäftsbereich dient, aber auch im Privaten eingesetzt wird. Eine entsprechende Aufrechnung gilt beim Auto als selbstverständlich (vgl. Urteil vom 23. Februar 2012 [3-RV.2011.83]; Urteil vom 25. Juni 2015 [3-RV.2014.207]).