1. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 150'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 150'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 153'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 153'000.00) veranlagt. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 liessen B. und A. mit Schreiben vom 21. April 2020 Einsprache erheben. Sie beantragten, dass der Privatanteil Pferdekosten von CHF 6'000.00, die Aufrechnung Pferdepension von CHF 16'954.00 und die Aufrechnung Autokosten Privatanteil von CHF 3'200.00 zu streichen seien.