Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.27 P3 Urteil vom 26. Januar 2023 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Wick Gerichtsschreiberin Kurmann Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ beide vertreten durch Urs Vögele, Schützenhausstrasse 18, 5314 Kleindöttingen Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 1. Dezember 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 150'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 150'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 153'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 153'000.00) veranlagt. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 liessen B. und A. mit Schreiben vom 21. April 2020 Einsprache erheben. Sie beantragten, dass der Privatanteil Pferdekosten von CHF 6'000.00, die Aufrechnung Pferdepension von CHF 16'954.00 und die Aufrechnung Autokosten Privatanteil von CHF 3'200.00 zu streichen seien. 3. Am 1. Dezember 2020 fand eine Einspracheverhandlung betreffend der Steuerveranlagungen 2013, 2014 und 2015 mit A., dem Vertreter und der Steuerkommission Q. statt. 4. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 5. Den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 (Zustellung am 18. De- zember 2020) liessen B. und A. mit Rekurs vom 27. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie liessen folgende Anträge stellen: "1) Es sei die Aufrechnung Pferdehaltung von Fr. 6'000.00 zu streichen. 2) Es sei die Aufrechnung in der Veranlagung von Fr. 16'954.00 Pfer- depensionsgeld ersatzlos zu streichen. 3) Es sei die Aufrechnung Privatanteil Auto von Fr. 3'200.00 ersatzlos zu streichen. 4) Es seien die Privatanteile Unkosten von Fr. 1'133.00 Aufrechnung ersatzlos zu streichen. 5) Er sei die Aufrechnung Naturalbezug von Fr. 2'000.00 ersatzlos zu streichen. 6) Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. 6. Das Regionale Steueramt S. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. B. und A. liessen eine Replik erstatten. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Strassenverkehrsamt des Kan- tons Aargau weitere Abklärungen getroffen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Die Rekurrenten betreiben in selbständiger Erwerbstätigkeit einen Land- wirtschaftsbetrieb inkl. Pferdepension. Für das Jahr 2012 deklarierte er ei- nen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 161'717.00. 2.2. Die Steuerkommission Q. rechnete diverse Privatanteile auf: Auto (CHF 3'200.00), Unkosten (CHF 1'133.00), Pferdekosten (CHF 6'000.00), Pferdepension (CHF 16'954.00) und Naturalbezug (CHF 2'000.00). Diese Aufrechnungen sind strittig und nachfolgend zu prüfen. 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass offengelassen werden kann, ob die Anträge 4 und 5 (Unkosten und Naturalbezug) im Rekursverfahren neu sind. Im Re- kursverfahren können ohnehin neue Anträge gestellt werden, die in der Ein- sprache nicht gestellt wurden oder über die Einsprachebegehren hinaus- gehen (vgl. dazu Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 196 StG N 21 ff.). 3. 3.1. 3.1.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmäs- sig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen (§ 36 Abs. 1 StG). Gewinnungskosten sind Aufwendungen, welche mit der Ein- kommenserzielung in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang ste- hen. Zur Hauptsache bestimmt sich der Gewinnungskostencharakter von Auslagen eines selbständig Erwerbenden nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei interessiert, ob die Tätigkeit, welche den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens gedeckt ist. Entschei- dend ist, ob der Aufwand in Erwartung einer wirtschaftlichen Gegenleistung erbracht worden ist (VGE vom 27. August 2008 [WBE.2008.17], mit Hin- weis). Darauf, ob der selbständig Erwerbstätige auch ohne den entspre- chenden Aufwand ausgekommen wäre oder ob auch zweckmässiger oder -5- sparsamer hätte vorgegangen werden können, kommt es nicht an (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 36 StG N 5). 3.1.2. Nach Gesetz, Lehre und Rechtsprechung hört die Abzugsfähigkeit von Ge- winnungskosten eines selbständig Erwerbenden dort auf, wo es sich ganz oder teilweise um Kosten zu privaten Zwecken (oder um die Beanspru- chung von Wirtschaftsgütern des Unternehmens zu privaten Zwecken), ak- tivierungspflichtige Aufwendungen oder Tilgung von Schulden handelt (§ 41 StG; VGE vom 27. August 2008 [WBE.2008.17], mit Hinweisen; Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 7). Bei Aufwendun- gen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (VGE vom 17. Dezember 2013 [WBE.2013.304], mit Hinweis; SGE vom 25. Oktober 2018 [3-RV.2018.24]; SGE vom 23. Juli 2015 [3-RV.2015.14]). 3.2. 3.2.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren in ent- sprechender Anwendung des in Art. 8 ZGB niedergelegten Grundsatzes, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Veranlagungsbehörde trägt dem- zufolge die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder erhöhen, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist in § 179 StG und § 182 StG explizit festgehalten und überlagert den Grund- satz der Nachweispflicht (AGVE 1997 S. 201, mit Hinweisen; BGE 140 II 248, 133 II 153; Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2014 [2C_201/ 2014], vom 15. September 2014 [2C_112/2014] und vom 13. Juni 2012 [2C_862/2011]; VGE vom 30. März 2011 [WBE.2011.2], unter anderem mit Hinweis auf AGVE 2010 S. 111, VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009. 268], VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.3]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 15, N 28 ff., § 179 StG N 13 ff., § 182 StG N 7 ff.). 3.2.2. Gewinnungskosten sind als von den steuerbaren Einkünften abziehbare Aufwendungen somit grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu beweisen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, diese Tatsachen rechtsgenüglich darzutun und nachzuweisen. Genügend substantiiert ist eine Sachdarstellung, wel- che hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptun- gen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Be- weiserhebung, die rechtliche Würdigung erlauben (BGE 92 I 393 = ASA 36 S. 192; ZStP 2014 Nr. 10; AGVE 1997 S. 201; VGE vom 27. Januar 2010 -6- [WBE.2009.268]; RGE vom 20. September 2007 [3-RV. 2007.49], mit Hin- weis; siehe auch Bundesgerichtsurteil vom 13. Juni 2012 [2C_862/2011]). 3.2.3. Der Selbständigerwerbende hat konkret nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Leistungen geschäftsmässig begründet sind, damit sich die Steuerbehörden vergewissern können, dass geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen steuerpflichtiger Person und Leistungsempfänger für die Leistung aus- schlaggebend waren (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. Oktober 2013 [2C_1082/2012]). 3.2.4. Kann nicht der absolute Beweis erbracht werden, so liegt es im Ermessen der Steuerbehörde, den Abzug entsprechend der Gegebenheiten des Ein- zelfalls zu würdigen und gegebenenfalls nur teilweise anzuerkennen. Die nur teilweise Ankerkennung des Abzugs (bzw. die Aufrechnung eines Pri- vatanteils) ist somit Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Steuerbe- hörde. Zu einer Umkehr der Beweislast führt dieser Vorgang nicht, auch dann nicht, wenn sich die Aufrechnung des Privatanteils im Ergebnis steu- ererhöhend auswirkt. 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz bringt vor, dass die Rekurrenten im Jahr 2012 fünf eigene Pferde und zwei Pensionspferde (XA und XB) auf ihrem Hof gehalten hätten. Bei den Pferden XC und XD sei davon auszugehen, dass diese gelegentlich geritten worden seien. Für die Pferde XE, XF und XG könne die Begründung, dass sie zu alt zum Reiten seien, anerkannt werden. XH sei gemäss Datenbank im Besitz der Steuerpflichtigen. Damit sei für XC, XH und XD eine private Nutzung anzunehmen. XC sei im 2012 nicht auf dem Betrieb der Rekurrenten gestanden, weshalb nur für zwei Pferde ein Privatanteil aufzurechnen sei (2 Pferde à CHF 3'000.00). Zur Aufrechnung von CHF 16'954.00 bzgl. Pferdepension führt die Vor- instanz im Einspracheentscheid aus, dass XC im Jahr 2016 verschenkt worden sei, was in der Buchhaltung 2016 nicht verbucht worden sei. Es sei auch keine Bestandesänderung der Pferde in der Buchhaltung vermerkt. Somit handle es sich bei XC um ein Pferd im Privatvermögen. Die Kosten für das privat gehaltene Pferd könnten nicht als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden. 4.1.2. Die Rekurrenten wenden ein, dass nur fünf Pferde in ihrem Eigentum stün- den (XD, XC, XE, XF und XG). XH gehöre nicht A.. Die "zeitweisen" Ausritte -7- mit XD seien kein "Privatvergnügen". XE, XF und XG würden die Altersweide geniessen. XH sei nicht auf der TVD Liste. XH werde von E., der Schwägerin, an den Springkonkurrenzen geritten. Somit sei, sinngemäss, die Aufrechnung eines Privatanteils nicht zulässig. 4.2. 4.2.1. Das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) hat in Bezug auf die Pferdehaltung und den Betrieb einer Reitschule bereits festgehal- ten, wenn Reitpferde auf einem Landwirtschaftsbetrieb stehen, immer da- von auszugehen ist, dass sie auch für den privaten Bereich genutzt werden. Diese Situation ist vergleichbar mit dem Auto, welches dem Geschäfts- bereich dient, aber auch im Privaten eingesetzt wird. Eine entsprechende Aufrechnung gilt beim Auto als selbstverständlich (vgl. Urteil vom 23. Feb- ruar 2012 [3-RV.2011.83]; Urteil vom 25. Juni 2015 [3-RV.2014.207]). 4.2.2. Es ist kein Grund ersichtlich, von der genannten Rechtsprechung abzuwei- chen. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Privatanteil an den Pferdekosten aufgerechnet. Zu prüfen ist die Höhe der Aufrechnung. 4.3. 4.3.1. Unbestritten ist, dass XA und XB Pensionspferde sind. Zudem ist un- bestritten, dass für XE, XF und XG kein Privatanteil aufzurechnen ist. XC steht nach den Aussagen der Rekurrenten in ihrem Eigentum, befand sich jedoch im vorliegend relevanten Steuerjahr 2012 nicht auf dem Betrieb der Rekurrenten. XC stand gemäss der Tiefverkehrsdatenbank TDV – entgegen der Angaben der Rekurrenten – im Eigentum von F.. Bezüglich XD ist unbestritten, dass sie im Jahr 2012 Eigentum der Rekur- renten war und auf dem Betrieb der Rekurrenten stand. Aufgrund des Jahr- gangs 2004 kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie privat genutzt wurde. Die Rekurrenten wenden denn auch nur pauschal ein, dass dem nicht so sei ("kein Privatvergnügen"). Die Ausritte seien im Reitunterricht oder als begleitetes Reiten erfolgt und die dabei erzielten Ho- norare als Ertrag verbucht worden. Die Rekurrenten machen denn auch keine weiteren Angaben, wie viele Reitstunden oder begleitete Ausritte erfolgt sein sollen. Auch aus den Buch- haltungsunterlagen sind keine entsprechenden Indizien ersichtlich, bei- spielsweise wie viele Reitstunden in Rechnung gestellt worden sind. Der Einwand des Vertreters ist schlicht nicht glaubhaft und realitätsfremd. Ent- sprechend ist festzuhalten, dass XD privat genutzt wurde. -8- XH gehört, gemäss der Tiefverkehrsdatenbank (TVD), dem Rekurrenten. Dieser bestreitet das Eigentumsverhältnis, führt aber nicht aus, weshalb die TVD ihn als Eigentümer listet oder wer der rechtmässige Eigentümer sein soll. Es ist also festzuhalten, dass XH im Eigentum des Rekurrenten steht. Damit ist für XH und XD jeweils ein Privatanteil aufzurechnen. 4.3.2. Der Ansatz von CHF 3'000.00 pro Pferd entspricht den Richtzahlen 2012 der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART für ein Pferd. Das Abstellen auf diesen Betrag wurde durch das Spezialverwaltungs- gericht als angemessen beurteilt (vgl. SGE vom 25. Juni 2015 [3-RV.2014.207]). Die Aufrechnung des Privatanteils von CHF 6'000.00 (zwei Pferde à CHF 3'000.00) erfolgte deshalb zu Recht. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. 4.4. 4.4.1. Weiter strittig ist die Aufrechnung der von den Rekurrenten bezahlten Pfer- depensionskosten von CHF 16'954.00. Die Rekurrenten lassen vorbringen, dass XC im vorliegend relevanten Steuerjahr 2012 im Stall von H. und E. in T. gewesen sei. Für die Unterbringung seien CHF 15'614.00 in Rechnung gestellt worden. In der Buchhaltung verbucht seien CHF 14'414.00 als Aufwand und CHF 2'540.00 als Kreditoren Pferdepension. XC sei von der Schwägerin betreut worden. 4.4.2. Die Rekurrenten verkennen, dass es ihnen obliegt, die geschäftsmässige Begründetheit dieser Auslagen zu beweisen. Mit keinem Wort wird auf die Argumentation im Einspracheentscheid eingegangen, wonach XC zum Privatvermögen gehöre. Die Verbuchung der Pensionsgelder bedeutet nicht automatisch, dass es sich bei XC um Geschäftsvermögen handelt, wie der Vertreter der Rekurrenten sinngemäss behauptet. XC ist im Privatvermögen der Rekurrenten (vgl. Erw. 4.3.1.). Die Unterbringung im Stall in T. ist geschäftsmässig nicht begründet. Der Rekurs ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz rechnete einen Privatanteil Autokosten von CHF 3'200.00 auf. Es sei die von den Rekurrenten angewandte pauschale Methode mit 50 % Privatanteil an den gesamten Kosten akzeptiert worden. Die Ab- schreibung im Konto 6590 von CHF 6'400.00 sei ebenfalls zu 50 % zu be- -9- rücksichtigen, was zur Aufrechnung geführt habe. Zusätzlich müssten kor- rekterweise die Benzinkosten im Konto 6100 auch als Privatanteil aufge- rechnet werden. Auf eine Schlechterstellung sei jedoch verzichtet worden. 5.2. Die Rekurrenten entgegnen, es sei eine genaue Berechnung der Privat- anteile der Autokosten geliefert worden. Es seien Autokosten von CHF 4'370.00 entstanden und CHF 3'000.00 abgeschrieben worden. Das ergebe einen Aufwand von CHF 7'370.75. Der Privatanteil, der davon aus- geschieden worden sei, betrage CHF 3'685.00. Die Aufrechnung sei nicht begründet. Die Aufrechnung von zusätzlich CHF 3'200.00 sei willkürlich, weil sinngemäss von den Totalkosten von CHF 7'370.00 insgesamt CHF 6'885.00, also 93.4 %, als Privatanteil aufgerechnet würden. 5.3. 5.3.1. Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder auf Grund der tatsäch- lichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeran- teiles berechnet, oder pauschal mit 0.8 % des Kaufpreises oder einem Drit- tel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden, min- destens aber mit CHF 150.00 pro Monat und Fahrzeug. Die Rekurrenten wählten die Pauschalmethode, wonach 50 % der Fahrzeugkosten als Pri- vatanteil aufgerechnet werden. 5.3.2. Die Rekurrenten deklarierten in der Steuererklärung 2012 kein Privatfahr- zeug, jedoch zwei Geschäftsautos. In der Buchhaltung finden sich zwei Au- tokennzeichen (AG bbb und AG ccc), die gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau im Jahr 2012 von den Rekur- renten verwendet wurden. Es handelt sich um einen Mitsubishi Pajero Sport V6 (AG bbb) und einen Subaru Impreza 1.5R AWD (AG ccc). Bis zum 10. Mai 2012 war ein Renault Clio 1.4 auf diese Nummer eingelöst. 5.3.3. Der Fahrzeugaufwand ist in der Buchhaltung in verschiedenen Konti ver- bucht. Einerseits im Konto "6250 Autokosten" (CHF 7'370.00, davon 50 % Privatanteil aufgerechnet), andererseits im Konto "6590 Diverser Betriebs- aufwand" ("Ausb. altes Auto kostenlos entsorgt" mit CHF 6'400.00). Im Konto "6100 Treibstoffe und Schmiermittel" sind die Fahrzeugkosten nicht klar ausgeschieden, jedoch wurden CHF 3'534.30 mit dem Vermerk "Die- sel, Landi" verbucht. Die oben erwähnten Fahrzeuge werden zwar mit Ben- zin betrieben. Da aber der entsprechende Beleg der Landi nicht in den Ak- ten ist, ist nicht auszuschliessen, dass nicht auch Benzin gekauft wurde. - 10 - Wird, wie vorliegend, die Pauschalmethode gewählt, ist klar, dass sämtli- che Fahrzeugaufwendungen als Grundlage für die Aufrechnung des Privat- anteils berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht CHF 3'200.00 als Privatanteil aufgerechnet. 5.3.4. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch ein Anteil der Treibstoffauslagen aufzurechnen wäre, worauf aber verzichtet werde. Das Spezialverwaltungsgericht verzichtet vorliegend darauf, diesen Ermes- sensentscheid der Vorinstanz zu Ungunsten der Rekurrenten abzuändern. 6. 6.1. Die Rekurrenten beantragen weiter, die Aufrechnung des Privatanteils Un- kosten von CHF 1'133.00 zu streichen. In der Buchhaltung seien Privatan- teile von CHF 3'008.00 für Telefonie, Strom und Wasser ausgewiesen. Da die effektiven Zahlen ausgewiesen seien, sei die Aufrechnung gemäss Merkblatt unberechtigt und willkürlich. 6.2. 6.2.1. Die Rekurrenten verbuchten im Konto "2710 Privatanteile Auto/Strom/ Tel." CHF 3'007.00 für Strom/Wasser (CHF 1'736.00) und Telefon (CHF 1'271.00). Der Privatanteil Strom/Wasser beträgt gemäss Buchhal- tung 30 % und der Privatanteil Telefon 50 % von den Gesamtkosten. Der Vertreter verkennt dabei, dass die Aufrechnung der Privatanteile in der Buchhaltung auch pauschal erfolgten und nicht mit effektiven und belegten Zahlen, wie er behauptet. Damit ist klar, dass die Aufrechnung der Privat- anteile gemäss Merkblatt zu erfolgen hat. 6.2.2. Gemäss dem Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der pri- vaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirt- schaft (Merkblatt NL1/2007) ist für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungs- material, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fern- sehen in der Regel jährlich einen Betrag als Privatanteil an den Kosten auf- zurechnen. Für den ersten Erwachsenen beträgt dieser CHF 2'640.00, für den zweiten Erwachsenen CHF 660.00 und pro Kind CHF 420.00. Die Re- kurrenten wohnen mit ihren zwei Kindern auf dem Hof, was einem Privat- anteil von insgesamt CHF 4'140.00 entspricht. Gemäss Buchhaltung wur- den bereits CHF 3'007.00 aufgerechnet, womit die Restanz von CHF 1'133.00 zusätzlich aufzurechnen ist. Die Vorinstanz hat die Aufrech- nung von CHF 1'133.00 deshalb korrekterweise vorgenommen. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. - 11 - 7. 7.1. Die Rekurrenten beantragen weiter, die Aufrechnung des Naturalbezuges von CHF 2'000.00 zu streichen. Die Aufrechnung sei durch nichts ausge- wiesen. Der Erlös für Rindfleisch, geliefert an den Schlachthof, habe im Jahr 2012 bei CHF 7.20 bis CHF 8.00 gelegen. Der Kilopreis des KStA ent- spreche dem Preis von Hofläden inklusive der Kosten der Verarbeitung und Verpackung. Die Rekurrenten würden das Fleisch aber "roh" beziehen. 7.2. Die Vorinstanz wendet ein, dass gemäss Buchhaltung 200 kg Rindfleisch vom Betrieb bezogen worden seien. Verbucht seien jedoch lediglich CHF 2'000.00, was einem Preis von CHF 10.00/kg Fleisch ergebe (Konto "2760 Naturalienbezüge"). Es sei jedoch von Marktpreisen auszugehen. Zu Gunsten der Rekurrenten sei von einem Marktpreis von CHF 20.00/kg Fleisch ausgegangen worden. 7.3. 7.3.1. Gemäss § 27 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Forstbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Als Einkom- men gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbst verbrauchter Dienstleistungen und Waren des eigenen Betriebs (§ 25 Abs. 2 StG). Die Naturalbezüge der un- selbstständig Erwerbenden sowie die Entnahmen von Waren und Dienst- leistungen des eigenen Betriebs durch die Betriebsinhaberin oder den Be- triebsinhaber werden zum Marktwert bewertet (§ 6 StGV). 7.3.2. Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass eine Aufrechnung von Naturalbezü- gen vorzunehmen ist. Sie wehren sich lediglich gegen die Höhe der von der Steuerkommission Q. erfassten Aufrechnung. Auszugehen ist unbestrittenermassen von 200 kg Rindfleisch. 7.3.3. Die vom KStA vorgebrachten Marktpreise (CHF 24.00 bis CHF 26.00 pro Kilogramm) sind korrekt, was auch von den Rekurrenten nicht bestritten wird. Sie wenden jedoch ein, dass dieser Preis für sie nicht gelten solle. Die Einwände des Vertreters verfangen indes nicht. Die Verordnung zum Steu- ergesetz sieht ausdrücklich vor, dass vom Marktwert auszugehen ist. Der vom KStA angewandte Kilogrammpreis von CHF 20.00 ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist diesbezüglich ebenso abzuweisen. - 12 - 8. Der Rekurs erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 600.00, der Kanzleigebühr von CHF 170.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 870.00, unter solida- rischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten den Vertreter der Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt S. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 26. Januar 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Kurmann