2. Die Angelegenheit wird zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen und Fällung eines neuen Einspracheentscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens trägt der Staat. 4. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 6'500.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers (3) das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt R.-S.-T. die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung