7.2.3. Bei einem Streitwert von rund CHF 145'000.00 (ohne Bussen), einer geringen Bedeutung des Falles, einem geringen Schwierigkeitsgrad und einem gemessen am Streitwert mässigen Aufwand wird die Entschädigung auf CHF 6'500.00 (inkl. 7.7% MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. Die Revisionsverfügungen vom 11. Dezember 2018 und der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht eingetreten.