5. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum vom Vertreter des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Gewährung einer "vollständigen Akteneinsicht". 6. Auf den Antrag, es seien die bezahlten Bussen (zuzüglich Verfahrenskosten) für die Jahre 2010 – 2016 zurückzuerstatten, ist nicht einzutreten, da es sich dabei um eine Bezugsfrage handelt, die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann.