4.2.3. Es ist nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts, sich erstinstanzlich mit der Frage zu befassen, ob beim Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen ein Fristwiederherstellungsgrund vorlag und die Eingabe vom 13. September 2018 als verspätete Einsprache zu behandeln sei. Die Revisionsverfügungen vom 11. Dezember 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 sind daher aufzuheben und die Angelegenheit ist zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens und Fällung eines neuen Einspracheentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.