Es vertritt die Ansicht, dass der Anspruch auf Fristwiederherstellung des einen Ehegatten durch die Untätigkeit des andern Ehegatten nicht zerstört wird. Es ist einzig und allein entscheidend, ob beim normalerweise die Steuerangelegenheiten erledigenden Ehegatten, welcher eine Rechtsmittelfrist verpasste, ein Hinderungsgrund vorlag (vgl. auch RGE vom 30. Januar 2003 [RV.2002.50173]). Die Vorinstanz hätte daher die Frage, ob der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer die Veranlagungen der Jahre 2010 - 2016 aus gesundheitlichen Gründen (Hirnschlag) nicht rechtzeitig anfechten konnte, d.h. ein Hinderungsgrund -9-