Sie hätte somit die Möglichkeit gehabt, Einsprache zu erheben oder auch einen Vertreter für die Angelegenheit zu beauftragen" (Einspracheentscheid, S. 5). Die Vorinstanz vertritt also offensichtlich die Meinung, dass bei Verhinderung des sich normalerweise um die steuerlichen Angelegenheiten kümmernden Ehegatten der andere Ehegatte tätig werden müsse. Dabei hat sie offensichtlich übersehen, dass das aargauische Verwaltungsgericht diese Beurteilung mit Entscheid vom 6. Dezember 1999 (BE.98.00346) ablehnt. Es vertritt die Ansicht, dass der Anspruch auf Fristwiederherstellung des einen Ehegatten durch die Untätigkeit des andern Ehegatten nicht zerstört wird.