4.2.2. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer nach seinem Hirnschlag noch in der Lage ist, sich um die steuerlichen Angelegenheiten der Familie zu kümmern, weder in den Revisionsverfügungen noch im Einspracheentscheid befasst, weil sie der Auffassung ist, "auch wenn die Ehefrau mit einem pflegebedürftigen Ehegatten sowie fünf Kindern viele nicht leichte Aufgaben zu bewältigen hatte, war sie doch handlungsfähig. Sie hätte somit die Möglichkeit gehabt, Einsprache zu erheben oder auch einen Vertreter für die Angelegenheit zu beauftragen" (Einspracheentscheid, S. 5).