4. 4.1. Werden mit einem Revisionsgesuch gleichzeitig Gründe für die Unterlassung einer rechtzeitigen Einsprache geltend gemacht, so ist vorerst zu entscheiden, ob Hinderungsgründe im Sinne von § 187 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG vorliegen, denn eine unverschuldete Fristversäumnis stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Zürcher Steuerpraxis 2003 S. 227 ff. sowie 2004 S. 125 ff.). Nur wenn das Vorliegen eines Hinderungsgrundes verneint wird, ist anschliessend nach Rechtskraft dieses Entscheides zu prüfen, ob ein Grund für eine Revision der Steuerveranlagung(en) im Sinne von § 201 StG bzw. Art. 147 DBG vorliegt (RGE vom 20. Januar 2005 [