2. Der Rekurrent bzw. Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern der Jahre 2010 – 2016 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach Ermessen veranlagt. Innert der 30-tägigen Frist wurde gegen die jeweiligen Veranlagungen keine Einsprache erhoben.