16. Der Vertreter von A. hat eine Replik erstattet und beantragt neu, es sei eventualiter die Nichtigkeit der Steuerveranlagungen für die Jahre 2010 – 2016 festzustellen. -7- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern 2010 – 2016. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses bzw. der Beschwerde sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) sowie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).