3. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Anwaltskosten seien aus der Staatskasse zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Einwohnergemeinde S./Kanton Aargau." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 14. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 reichte der Vertreter von A. ein Arztzeugnis für D. ein. 15. Der Leiter des Regionalen Steueramtes R.-S.-T. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.