7.2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die direkte Bundessteuer 2016 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 150'800.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 8. Mit Schreiben vom 13. September 2018 beantragte die Beiständin von A., es seien "die Steuerveranlagungen 2010 – 2016 in Revision zu ziehen und gemäss den tatsächlich vorliegenden einkommens- und Vermögensverhältnisse zu veranlagen."