6.2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die direkte Bundessteuer 2015 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 152'100.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 7. 7.1. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 151'700.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 290'000.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. -4-