5.2. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die direkte Bundessteuer 2014 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 162'600.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 151'200.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 200'000.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.