4.2. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die direkte Bundessteuer 2013 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 139'400.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 161'700.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 120'000.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.