3.2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die direkte Bundessteuer 2012 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 124'100.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 nach -3- Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 137'700.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 28'000.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.