2.2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die direkte Bundessteuer 2011 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 117'900.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 122'400.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.