1.2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die direkte Bundessteuer 2010 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 100'000.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurden A. und D. von der Steuerkommission S. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 117'000.00 veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.