Diesem Umstand wäre buchhalterisch in einem ersten Schritt mit der Erhöhung der Anlagekosten um den Betrag der Schulden unter gleichzeitiger Verbuchung einer Eventualverpflichtung Rechnung zu tragen gewesen. In einem zweiten Schritt wäre dann die Werthaltigkeit der Aktiven zu überprüfen gewesen. Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 25. April 2014 war klar, dass die Schulden aus Substanz des Betriebes des Rekurrenten getilgt werden mussten. Spätestens in diesem Zeitpunkt ergab sich somit zwingend ein Korrekturbedarf (Abschreibung oder Wertberichtigung).