werden. Verfahrensbeteiligte waren dabei der Rekurrent einerseits und anderseits F. und G., H., I., die J. Genossenschaft und K., sämtliche Gläubiger des Vaters des Rekurrenten mit Forderungen von CHF 1'356'946.30 (vgl. Vereinbarung vom 26. Februar/2. März 2016). Mit diesem Urteil des Bundesgerichtes, wurde dasjenige des Obergerichtes vom 30. Oktober 2013 und damit wiederum das Urteil des Bezirksgerichtes S. vom 8. Dezember 2010 bestätigt. Damit stand spätestens im Jahr 2014 fest, dass die Gläubiger des Vaters auf die im Urteil des Bezirksgerichtes S. genannten 35 Grundstücke Zugriff erhielten und der Rekurrent deren Pfändung und Verwertung dulden musste. Das gleiche gilt für die Schuld