960e Abs. 1 OR). Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden (Art. 960e Abs. 2 OR). 8.3.2. Das Bundesgericht hat sich zur Bilanzierung von Rückstellungen in seinem Urteil vom (2C_1059/2019) wie folgt geäussert: