Wenn eine Aktivierung aufgrund der Höchstbewertungsvorschriften ausgeschlossen, gleichzeitig aber die Einbuchung der zusätzlichen Schuld akzeptiert werde, die Schuld aber erst 2016 entstanden sei, hätte die Schuldübernahme als ausserordentlicher Aufwand im Jahr 2016 akzeptiert werden müssen. Der Eigenkapitalverzehr im Umfang von CHF 1'394'839.56 schliesse die Besteuerung eines Gewinnes aus. Wäre es 2016 zu einer Zwangsverwertung gekommen, wären die Erlöse vollumfänglich von den Gläubigern konsumiert worden. Es hätte kein steuerbares Resultat gegeben.