Schuldübernahme dem Höchstwertprinzip widerspreche, mindestens teilweise gegenstandslos. Ausser Acht gelassen werde auch, dass der Rekurrent mit der Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichtes vom 25. April 2014 nicht zur Übernahme von zusätzlichen Schulden von CHF 1'891'268.20 verpflichtet worden sei. Den Gläubigern des Vaters sei lediglich das Durchgriffsrecht auf das Vermögen des Rekurrenten eingeräumt worden. Die Schulden seien vom Rekurrenten erst mit der Einwilligung und Unterzeichnung der Schuldübernahmevereinbarung vom 23. Februar 2016 übernommen worden. Die Abteilung Landwirtschaft habe sodann nachträglich ein Rückkaufsrecht am gesamten Gewerbe verfügt.