Da der Buchwert und der Verkaufspreis unter den Anlagekosten lägen, unterstehe der gesamte Gewinn der Einkommenssteuer. "Falls die Schuldübernahme als zusätzlicher Kaufpreis für den Liegenschaftskauf im Jahr 2008 gelten soll, dann wäre noch zu beachten, dass diese Konstellation zu einem nicht besteuerten Liquidationsgewinn beim Vater [C.] führen würde, welcher nun nicht mehr besteuert werden könnte. Es kann also nicht Sinn der Steuergesetzgebung sein, dass die beiden Parteien mit dem gewählten Vorgehen zur Schädigung der Gläubiger nun auch noch steuerlich besser fahren sollen."