7.4. Das KStA machte in seiner Vernehmlassung geltend, im Kaufvertrag mit dem Vater sei der Rekurrent als Käufer von einer den Kaufpreis übersteigenden Ausgleichungspflicht ausdrücklich entbunden worden. Sogar der Kauf von Inventar sei in die Kaufpreistilgung eingerechnet worden ("Eigentlich hätte das Inventar ja gekauft werden sollen und nicht mit dem Kaufpreis vom Hof verrechnet werden können"). Im Urteil des Bundesgerichtes vom 25. April 2014 sei ausgeführt worden, es sei nicht ersichtlich, inwieweit eine - 11 -