Die Steuerkommission gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Aktivierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der zusätzlichen Schuldübernahme ausgeschlossen sei. Die eingereichte Buchhaltung mit Bilanz per 31. Dezember 2016 und Erfolgsrechnung 2016 sei vielmehr korrekt. Im Jahr 2016 sei kein Gewinn erzielt worden.