Die Gesamtsumme der Verlustscheine von CHF 2'300'518.00 habe sogar die durch das Gericht im Rahmen der paulianischen Anfechtung dem Rekurrenten aufgebürdeten Schulden seines Vaters übertroffen. Durch von der D. AG geleistete Vergleichszahlungen und durch E., welcher das bereits früher (allerdings im Nachgang zu den Pfändungsvormerkungen) eingeräumte Kaufrecht an den Liegenschaften ausgeübt habe, habe die Zwangsverwertung des Landwirtschaftsbetriebes verhindert werden können. Die Steuerkommission gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Aktivierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der zusätzlichen Schuldübernahme ausgeschlossen sei.