7.3. Mit Rekurs wurde vorerst auf die Ausführungen in der Einsprache verwiesen. Ergänzend wurde erklärt, erst mit der Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichtes vom 25. April 2014 sei verbindlich festgesellt worden, dass der Rekurrent nebst dem Übernahmepreis für Liegenschaften und Inventar von CHF 1'936'656.00 neu auch für übrige Forderungen gegenüber seinem Rechtsvorgänger von CHF 1'891'268.20 zusätzlich aufzukommen habe. Die Gesamtsumme der Verlustscheine von CHF 2'300'518.00 habe sogar die durch das Gericht im Rahmen der paulianischen Anfechtung dem Rekurrenten aufgebürdeten Schulden seines Vaters übertroffen.