Gegen die erfolgsneutrale Einbuchung als Schuld sei, da diese vor dem 1. Januar 2016 bereits bestanden habe, hingegen nichts einzuwenden. Die Schuld bestehe infolge Schuldübernahme gegenüber E. bzw. der D. AG. Der Nachweis, weshalb die Schulden als Geschäftsaufwand des Geschäftsjahres 2016 zu berücksichtigen sein sollten, sei nicht erbracht worden. Nachgewiesen sei einzig, dass die Schulden übernommen wurden, nicht aber weshalb sie Geschäftsaufwand 2016 sein sollten. Der Verkauf des Hofes an E. sei im Jahr 2016 erfolgt. Dementsprechend sei der Betrieb auch 2016 liquidiert worden. Es bestehe keine Möglichkeit für einen Steueraufschub oder einen Revers.