erbegründenden Tatsache. Vorliegend sei auf den Verkauf vom 29. Oktober 2008 abzustellen. Somit sei der damals vereinbarte Kaufpreis von CHF 1'936'656.00 massgeblich, dies aufgrund des vom Bundesgericht im Verfahren der paulianischen Anfechtung festgestellten Mitverschuldens des Rekurrenten. Dementsprechend könnten die zusätzlich zu übernehmenden Schulden von CHF 1'891'268.00 nicht zusätzlich als Anlagekosten geltend gemacht werden. Eine erfolgswirksame Abschreibung im Rahmen der Liquidation sei unzulässig. Gegen die erfolgsneutrale Einbuchung als Schuld sei, da diese vor dem 1. Januar 2016 bereits bestanden habe, hingegen nichts einzuwenden.