An der Veranlagung sei festzuhalten, da die Schuld von CHF 1'891'268.20 handelsrechtswidrig und periodenfremd eingebucht worden sei. Auch C. habe die Kosten geltend gemacht, so dass dieselben Kosten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden könnten. Ein Verlust könne nicht verrechnet werden.