7.2.2. Im seinem Bericht vom 13. September 2019 führte der LE KStA aus, erst mit der Einsprache seien Belege eingereicht worden, jedoch fehle eine Begründung für den Geschäftsaufwand im Jahr 2016. Es sei unbestritten, dass die Forderungen vor der Betriebsübernahme durch den Rekurrenten entstanden, jedoch erst im Jahr 2016 eingebucht worden seien (Erhöhung der Bilanzsumme). Das verstosse gegen Handelsrecht. Danach seien die erhöhten Anlagekosten im Liquidationskonto 2995 erfolgswirksam mit dem Verkaufspreis verrechnet worden. Ein Zusammenhang mit der Liegenschaft/Verlustscheine Dritter bestehe nicht. Der beurkundete Kaufpreis per Kauf am 29. Oktober 2008 habe CHF 2'144'965.65 betragen