7.2. 7.2.1. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, gegenüber dem Abtreter, C., hätten bereits im Zeitpunkt der Betriebsübergabe Forderungen von CHF 534'321.90 (Gläubigergruppe "AA.") und CHF 1'356'946.30 (Gläubigergruppe "AB.") bestanden. Hinzu seien noch weitere Forderungen aus Futterlieferungen gekommen, welche von der D. AG anstelle von C. und später dem Rekurrenten übernommen worden seien. Mit Urteil des Bezirksgerichtes S. vom 8. Dezember 2010, welches vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2014 bestätigt worden sei, sei der Rekurrent zur Duldung der Pfändung und Verwertung der landwirtschaftlichen Grundstücke verpflichtet worden.