5. Der Rekurrent verweist im Rekurs darauf, dass bei einem Festhalten an der Steuerforderung nur noch der Konkursweg offenstehe. In der Replik wird sodann vermerkt, dass dem Rekurrenten bei Abweisung des Rekurses immer noch der Steuererlass nach § 230 StG zur Verfügung stehe. Die Voraussetzungen seien dafür erfüllt. Mit beiden Hinweisen werden Fragen des Steuerbezuges angesprochen. Vorab ist festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht für Steuerbezugsfragen und insbesondere für einen Steuererlass erstinstanzlich nicht zuständig ist. Ein allfälliger Steuererlass setzt zudem eine rechtskräftige Steuerforderung voraus. So oder anders ist darauf nicht einzutreten.