"(…) Die Geschäftsschulden der Steuerbilanz werden erfolgsneutral um CHF 1'891'268 erhöht. Das steuerbare Vermögen verbleibt dennoch unverändert bei CHF 0." 4.2. Wie ausgeführt (Erw. 3.2.) sind in Veranlagungsverfügungen über die Festlegung der Steuerfaktoren hinausgehende rechtskraftfähige Feststellungen ausgeschlossen. Die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene Feststellung der Geschäftsschulden in der Steuerbilanz mit CHF 1'891'268.00 ist gemäss der genannten Rechtsprechung nicht zulässig. Sie ist daher zu streichen, soweit ihr mehr als nur Mitteilungscharakter zukommen sollte.