3.3. Vorliegend können das steuerbare und satzbestimmende Einkommen und Vermögen mit einer Leistungsverfügung bestimmt werden. Ein darüberhinausgehendes, gesondertes Feststellungsinteresse besteht nicht. Dementsprechend ist auf den Antrag 1 nicht und auf den Antrag 2, soweit Feststellungen beantragt werden, die über eine Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00 hinausgehen, nicht einzutreten. -5- 4. 4.1. Mit dem Einspracheentscheid hat die Steuerkommission Q. die Einsprache abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten: