2. Das Spezialverwaltungsgericht zieht jeweils in den Rekursverfahren die vollständigen Akten der Vorinstanz bei, vorliegend insbesondere auch das Protokoll der Einspracheverhandlung vom 18. Dezember 2019 und den Bericht des Landwirtschaftsexperten (LE) des KStA vom 19. September 2019. Insofern ist der in der Replik gestellte Verfahrensantrag auf Aktenbeizug gegenstandslos. 3. 3.1. Der Rekurrent hat mit Rekurs und Replik Feststellungsanträge betreffend der vom Rekurrenten zu übernehmenden Schulden und des aus der Veräusserung der Liegenschaft entstandenen Verlustes gestellt.