7. A. hat eine Replik erstatten lassen. Dabei wurde an den Rekursanträgen 1 - 3 festgehalten. Der Eventualantrag auf Rückweisung wurde zurückgezogen. Neu wurde der Beizug des Protokolls der Einspracheverhandlung vom 18. Dezember 2019 und des Berichtes des Landwirtschaftsexperten von Amtes wegen beantragt. 8. Das Gemeindesteueramt Q. hat aufforderungsgemäss weitere Unterlagen eingereicht. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).