4. Evtl. sei der Einspracheentscheid zufolge Verfahrensmängel vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen; ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses.