2. Dementsprechend sei festzustellen, dass aus der Veräusserung der Liegenschaft ein Verlust entstanden ist, welcher mit den laufenden Einkünften verrechnet werden kann. Das Steuerbare Einkommen für die Bemessungsperiode sei somit auf CHF 0.00 zu veranlagen und der verbleibende Verlust auf die nachfolgenden Bemessungsperioden im Rahmen der Verlustverrechnung vorzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.